Archive for March, 2008

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Fritz: Glück im Unglück

Aha, und du net?! -O -O

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Gisela: Glück im Unglück

Ey, ihr geht ja mal ab….. -O

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ich__2: Zigarettenschachteln

IRRTUM:

Noch nie etwas von der “MANKOGELD-REGELUNG” gehört?

Das wissen viele nicht und lassen sich daher oft “verarschen”:

Am 17.08.1998 wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG)festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist sich ohne weiteres fehlende Kassenbestände von den Beschäftigten erstatten zu lassen bzw. ihnen Fehlbeträge zwecks Ausgleich vom Entgelt abzuziehen.
Nur wenn der Chef nachweisen kann, dass z.B. der/die VerkäuferIn fahrlässig gehandelt hat, kann eine Haftung in Betracht kommen.

Allerdings darf diese Haftung nur bis zu einer Höhe verlangt werden, in der vorher dem/der Beschäftigten ein sog. Mankogeld gezahlt wurde.

Grundsätzlich gilt also:
· Erhalten die Beschäftigten kein Mankogeld, besteht für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Ausgleich der Fehlbeträge.
Weiterhin stellte das BAG fest, dass sobald mehrere Personen auf die Kasse zugreifen können, dürfen diese nicht gemeinsam zur Haftung herangezogen werden.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

· der/die Kassierer/in bei der Übernahme der Kasse die nötige Zeit bekommt den Kasseninhalt zu zählen und zu bestätigen.

· keine andere Person während einer Abwesenheit des/der Beschäftigten (z.B. Pause)Zugriff zu Kasse hat.

· bei der Abrechnung der Kasse mindestens zwei Personen den Inhalt zählen und bestätigen, wenn auch kurzfristig, durch nur eine Person erfolgt, entfällt auch hier eine Arbeitnehmerhaftung.
Die Zeiten, die für die Übernahme und
Abrechnung der Kasse benötigt werden, sind Arbeitszeiten und als solche vom Arbeitgeber zu vergüten. Sie müssen deshalb auch organisatorisch in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit integriert werden.

(BAG-Aktenzeichen: 8 AZR 175/97 )

Jetzt wäre es spannend wie der Meister das regelt…

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Erklääärbär: Zigarettenschachteln

Ist auch nicht legal. Lass dir da von den Freaks hier bloß nichts einreden.

Weder muss der Kassierer die Differenz zahlen noch hat die Kundin einen Diebstahl oder Betrug begangen. Erschütterend, was hier alles für MIST verzapft wird.

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Gisela: Glück im Unglück

Ey, ihr geht ja mal ab….. -O

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Mark: Zigarettenschachteln

Wo bitte gibts denn sowas? Ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass das legal sein soll. Als Student kenne ich einige Leute die schon kassiert haben, aber etwaige Differenzbeträge musste von denen keiner zahlen und davon gehört hab ich auch noch nie. Ohne Vorsatz ist das schlimmste was passieren kann ja wohl das man in Zukunft seinen Job los ist. Alles andere wäre auch reichlich absurd.

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Andrea.S: Zigarettenschachteln

Das ist natürlich absoluter Schwachsinn.

P.S.: Wollt ihr nicht heiraten mit euren -_ Strichen?

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Matthias: Mein Exemplar vom "Gestatten, Bestatter!"

und da war noch:

Erst wenn die letzte Tanke dichtgemacht hat, werdet ihr feststellen, das es Nachts um 1 bei Greenpeace kein Bier gibt … oder so

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Bettina von Mottenburg: Zigarettenschachteln

Zurückgeben? Hätte die Kassiererin doch sehen müssen, dass zwei Packungen auf dem Band lagen und die Kundin eine in der Hand hatte.

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Hydi >: Die Druckfrischen

Wenn die alten immer geschreddert werden, braucht man sich nicht zu wundern, das man oft neue hat ;-)

Kannst mal mal drauf schauen, die mit T oder Z zB sind selten ;-)

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ich__2: Zigarettenschachteln

IRRTUM:

Noch nie etwas von der “MANKOGELD-REGELUNG” gehört?

Das wissen viele nicht und lassen sich daher oft “verarschen”:

Am 17.08.1998 wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG)festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist sich ohne weiteres fehlende Kassenbestände von den Beschäftigten erstatten zu lassen bzw. ihnen Fehlbeträge zwecks Ausgleich vom Entgelt abzuziehen.
Nur wenn der Chef nachweisen kann, dass z.B. der/die VerkäuferIn fahrlässig gehandelt hat, kann eine Haftung in Betracht kommen.

Allerdings darf diese Haftung nur bis zu einer Höhe verlangt werden, in der vorher dem/der Beschäftigten ein sog. Mankogeld gezahlt wurde.

Grundsätzlich gilt also:
· Erhalten die Beschäftigten kein Mankogeld, besteht für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Ausgleich der Fehlbeträge.
Weiterhin stellte das BAG fest, dass sobald mehrere Personen auf die Kasse zugreifen können, dürfen diese nicht gemeinsam zur Haftung herangezogen werden.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

· der/die Kassierer/in bei der Übernahme der Kasse die nötige Zeit bekommt den Kasseninhalt zu zählen und zu bestätigen.

· keine andere Person während einer Abwesenheit des/der Beschäftigten (z.B. Pause)Zugriff zu Kasse hat.

· bei der Abrechnung der Kasse mindestens zwei Personen den Inhalt zählen und bestätigen, wenn auch kurzfristig, durch nur eine Person erfolgt, entfällt auch hier eine Arbeitnehmerhaftung.
Die Zeiten, die für die Übernahme und
Abrechnung der Kasse benötigt werden, sind Arbeitszeiten und als solche vom Arbeitgeber zu vergüten. Sie müssen deshalb auch organisatorisch in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit integriert werden.

(BAG-Aktenzeichen: 8 AZR 175/97 )

Jetzt wäre es spannend wie der Meister das regelt…

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